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Fragen
an den nervenärztlichen
Für beide gleich! Beide müssen ziemlich viel arbeiten und Disziplin aufbringen! Der »Gutachten-Kandidat« oder der »Versicherte«, der selbst meist den Anstoß gab für die Aufklärung eines Sachverhaltes (z. B. nach einem Rentenantrag oder nach einem Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz): Er ist mitunter aufgeregt, von dem Ausgang des Gutachtens »hängt etwas ab«, manchmal hat er auch eine längere Anreise hinter sich - und nun sollen auf einmal viele Fragen des Gutachters beantwortet werden! Noch dazu: Welcher Erwachsene läßt sich schon gerne »beurteilen«, unterzieht sich gerne gewissermaßen einer »Prüfung«, wenn Schulabschluß und Führerschein schon viele Jahre zurückliegen? So bedeutet auch für den »Selbstbewußten« die Begutachtungssituation also eine gewisse Überwindung!
Auch darf der Gutachter nie beraten, auch nicht »am Schluß ein Resümee« mitteilen: Daher unterscheidet sich das »Frage-und Antwort-Spiel bei der Begutachtung« radikal von einem üblichen ärztlichen Beratungsgespräch!
Das kann ich
am besten in einer Übersicht zusammenstellen:
Wie kann sich der Gutachtenkandidat am besten vorbereiten ? Das ist eine sympathische Frage: Denn eine gute Vorbereitung erspart eine Menge Streß in der Begutachtungssituation für Arzt wie Patient: In der Regel fragt ein nervenärztlicher Gutachter, je nach Fragestellung orientierend oder ausführlich nach folgendem Katalog:
Sind Begleitpersonen willkommen? Grundsätzlich: Ja, aber die meisten nervenärztlicher Gutachter werden zunächst den Patienten allein in das Sprechzimmer bitten, sofern dieser in der Lage ist, selbst hinreichend Auskünfte zu geben. Wenn ein Gutachtenkandidat sehr ängstlich oder unsicher ist oder aber aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer sonstigen Hirnschädigung nicht hinreichend für sich sprechen kann, nimmt die Begleitperson in aller Regel von Anfang an neben dem Patienten Platz. Bei psychiatrischen Fragestellungen werden aber oftmals Begleitpersonen anschließend noch zusätzlich von dem Gutachter befragt. Diese ergänzenden Angaben von Angehörigen oder Bezugspersonen können sehr wertvoll sein für die Aufklärung eines medizinischen Sachverhaltes, wenn es um psychische Beschwerden geht.
Der Gutachter darf sein Gutachten ausdrücklich nur dem Auftraggeber aushändigen. Von dort kann es jedoch eventuell angefordert werden, so daß jeder Patient (zumindest über einen Facharzt oder Rechtsanwalt) später einsehen kann, was der Gutachter über ihn geschrieben hat.
Ja: Wir Gutachter sehen manchmal Patienten, die schlecht vorbereitet und wenig motiviert beim Gutachter erscheinen: Daher sollte der Gutachtenkandidat stets berücksichtigen, daß ER in aller Regel selbst das Gutachten letztlich in Gang gebracht hat: ALLE seine Mitteilungen sind wichtig und sollen untergebracht werden in dem Gutachten, aber nach einer Reihenfolge, die auch dem Gutachter selbst vorgegebenen ist: Eine gute Vorbereitung und eine freundliche Mitteilungsbereitschaft: Das ist in der Begutachtungssituation ein Geschenk für die beiden Beteiligten.
Haben Sie noch einen guten, Sehr gerne: Immer kann es gut sein, aktuelle Befundberichte oder »Beweismittel« noch mitzubringen, z. B. Medikamenten-Verordnungen des Arztes etc. Übrigens: Die Funktion des Gutachters wird erfahrungsgemäß oftmals aus Sicht des Gutachtenkandidaten überschätzt: Denn der Gutachter trifft tatsächlich keinerlei Entscheidungen, sondern er ist lediglich ein Berichterstatter, es soll ein vertrauenswürdiger und vorzüglicher Diener sein, der dem Auftraggeber einen medizinischen Sachverhalt möglichst exakt und realistisch beschreibt: Eventuell resultierende juristische Umsetzungen werden dann vom Auftraggeber entschieden: z. B. eine Rentenfrage. Und daher muß der Gutachter sich zweimal besonders anstrengen: Zunächst dem Patienten gegenüber unmittelbar bei der Befragung und Untersuchung, dann aber bei der anschließenden schriftlichen Abfassung gegenüber dem Auftraggeber:
Denn
schließlich gibt es immer wieder einmal einen Richter, der sagt:
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